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News 2004
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Neue Referenz: www.sicherer-pferdetransport.de
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Ulla Salzgeber präsentiert „Sicherer
Pferdetransport mit AL-KO Fahrzeugtechnik“ |
Nachdem sich unser langjähriger Kunde
AL-KO Fahrzeugtechnik
zu Beginn des Jahres zu einem Sport-Sponsoring mit der bekannten Olympia
Siegerin, Weltmeisterin, World-Cup Gewinnerin und Deutsche Meisterin
im Dressur-Reiten Ulla Salzgeber entschlossen hatte, war klar, dass
dieses Engagement auch im Rahmen der Online-Marketingstrategie von
AL-KO thematisiert werden sollte.
Ein wichtiges Ziel dabei war, das Thema sicherer Pferdetransport mit
AL-KO Anhängerkomponenten bei der relevanten Zielgruppe Reitsportinteressierte
und Pferdebesitzer und damit den potentiellen Käufern von Pferdeanhängern
bewusst zu machen. Und da für Ulla Salzgeber der sichere Transport ihrer Top-Athleten
von Turnier zu Tunier immer schon ein wichtiges Thema war,ist sie
der ideale Botschafter für das Thema Fahrsicherheit im Pferdeanhängerbereich.
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Für Fans: Ullas
größte Erfolge |
Aufgrund der Tatsache, dass sich
die relevanten Zielgruppen aber bisher nur eher zufällig auf die Website der AL-KO Fahrzeugtechnik verirrten,
wurde als ideale Form zur Präsentation des Themas „Fahrsicherheit beim Pferdetransport
mit AL-KO Fahrzeugtechnik“ eine Flash-Microsite gewählt. Unter der programmatischen
URL „www.sicherer-pferdetransport.de“ präsentiert Ulla Salzgeber nun einen interessanten
Mix aus Sach-Informationen, Inhalten für Pferdefreunde und Entertainment für
Pferdefreunde. Die für AL-KO wichtigen Produktinformationen zu den Themen AKS
oder Euro-Achse werden so in einer für die Zielgruppe unaufdringlichen und
unterhaltsamen Art transportiert.
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Technik anschaulich präsentiert:
Die AL-KO Euro Achse garantiert optimales Fahrverhalten. |
Zur Bekanntmachung der Website haben wir
inzwischen auch begonnen, die Microsite selbständig mit Bannern auf
den einschlägigen Specialinterest Seiten zum Thema Pferde und Reitsport
zu bewerben und dazu begleitend PR-Maßnahmen zu initiieren. Als idealer
thematischer Aufhänger hat sich dabei natürlich die Teilnahme von
Ulla Salzgeber an den olympischen Reitsportwettbewerben in Athen angeboten.
Zur
Referenz „Sicherer Pferdetransport“
PlusParts 2.0 überzeugt mit vollständig überarbeitetem
Backoffice
In der aktuellen Programmversion 2.0 überrascht
das intelligente Online-Ersatzteilsystem
PlusParts mit einem völlig neu überarbeiteten Backoffice. Mit umfangreichen Statistikfunktionen
und einem komplett neu konzipierten Rechte- und Rollensystem erwartet alle Kunden
ein deutlich höheres Maß an Komfort und Sicherheit in der täglichen Arbeit mit
dem System.
Aussagekräftige Statistiken im Backoffice
Wer sind meine besten Kunden? Welcher Artikel wird eingentlich am häufigsten
Verkauft? Wieviel Umsatz habe ich letztes Jahr Online getätigt? Auf diese und ähnliche
Fragen geben die in Version 2.0 neu hinzugekommenen Statistiken Auskunft. Umsatz-
und Besuchsentwicklung lassen sich auf Jahre, Monate und Wochen runterbrechen
und werden auch grafisch dargestellt. Auch die Statistikfunktion ist natürlich,
wie alle Funktionen im neuen Backoffice, komplett rollenbasiert, d.h. jeder sieht
nur die Zahlen, für die er Rechte besitzt.
Umfangreiches Rechte- und Rollensystem
Das PlusParts Backoffice hat in der Version 2.0 eine grundlegende Neuorganisation
des zugrundeliegenden Rechte und Rollensystems erfahren. Es ist jetzt möglich
Gruppen frei anzulegen und jede im Backoffice zur Verfügung stehende Funktion
eine dieser Gruppe zuzuordnen. Gespiegelt werden diese Rechte zusätzlich immer
auch an den Länder- und Sprachzuständigkeiten. Der administrative Aufwand pro
User kann so klein gehalten werden, da wenige globale Gruppen ausreichen um alle
Rollen abzudecken. PlusParts ist so perfekt für den Einsatz im multinationalen
und multilingualen Einsatz vorbereitet.
Backoffice jetzt mit 6 vordefinierten Standartrollen
In PlusParts ist es jetzt möglich Gruppen selbst zu definieren und Rechte diesen
Gruppen völlig frei zuzuordnen. Für die in unserer Praxis am häufigsten vorkommenden
Aufgabenverteilung liefern wir jetzt vordefinierte Gruppen „out of the box“ mit.
Es sind dies: Länderadministrator, Länderverwalter, Übersetzer, Zeichnungsbearbeiter
und Artikelverwalter.
ToDo Listen für Übersetzer, Zeichnungsbearbeiter und Artikelverwalter
Mit PlusParts ist Ihr Online-Ersatzteilsystem immer aktuell, Änderungen stehen
in Echtzeit im System zur Verfügung. Dies zwingt zu einer Straffung der Arbeitsabläufe:
Redaktionelle Änderungen müssen zeitnah in alle Sprachen übernommen werden. PlusParts
bietet hierfür jetzt für die Standartrollen Übersetzer, Zeichnungsbearbeiter
und Artikelverwalter spezifische ToDo Listen an, so dass zu erledigende Arbeiten
allen beteiligten Mitarbeitern sofort ins Auge stechen. Zusätzlich ist natürlich
auch eine Benachrichtigung aller Kollegen per E-Mail möglich.
Für Vergessliche: Sichere Passwort-Change Funktion
Vergessen Sie auch gerne mal Ihr Passwort? PlusParts bietet in diesem Fall die
Möglichkeit sich an die im Benutzerprofil gespeicherte E-Mail Adresse einen Link
zum Neusetzen des Passworts schicken zu lassen. Dadurch ist gewährleistet, dass
nur Sie als Inhaber der E-Mail Adresse dies können und auch erst durch den Aufruf
der Website eine Aktion ausgeführt wird. Wir bieten so maximale Sicherheit und
ein hohes Maß an Bequemlichkeit. Alle Passwörter werden in PlusParts natürlich
verschlüsselt gespeichert und sind bei direktem Zugriff auf die Datenbank nicht
lesbar.
Auswirkungen des neuen Wettbewerbsrechts auf das Online-Marketing
Zum 08.Juli 2004 ist die Neufassung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten.
Abgesehen von der Abschaffung des Sonderveranstaltungsrechts, also
des Verbots von Sonderverkaufsaktionen wurden die wichtigsten Prinzipien
des bestehenden Wettbewerbsrechts auch im neuen Gesetz weitestgehend übernommen,
wenngleich die systematische Ordnung der Vorschriften wesentlich
geändert wurde. Im neugefassten Gesetz finden sich aber auch einige
Vorschriften, die für das Direkt-Marketing relevant sind.
Vorschriften zur Telefon, Telefax und E-Mailwerbung
Neu aufgenommen ins Gesetz wurde § 7 mit der Überschrift „Unzumutbare
Belästigung“. Darin wurden die Grundsätze der Rechtsprechung
des BGH zu Telefon-, Telefax- und E-Mail- Werbung sowie zur Werbung
mittels SMS gesetzlich normiert.
Inhaltlich hat sich bei der Telefon-Werbung allerdings nichts geändert.
Sie ist gegenüber Verbrauchern nur bei Vorliegen derer Einwilligung
erlaubt. Bei Gewerbetreibenden reicht auch die „mutmaßliche
Einwilligung“ aus. Von einer mutmaßlichen Einwilligung kann
aber nur ausgegangen werden, wenn zwischen dem angebotenen Produkt
und dem Tätigkeitsbereich des Gewerbetreibenden ein inhaltlicher
Bezug hergestellt werden kann.
Bei Telefax- und E-Mail-Werbung muss ausdrücklich eine Einwilligung
des Adressaten für diese Art der Werbung vorliegen.
Für E-Mail Werbung gibt es aber noch eine wichtige Ausnahme,
die im Rahmen von Online-Markteingmaßnahmen genutzt werden kann.
Hat der Unternehmer die E-Mail-Adresse durch eine Bestellung erhalten,
so darf er dem Kunden eine Werbemail für ähnliche Produkte
zu schicken. Hat der Kunde z. B. in einem Onlineshop Bücher bestellt,
so darf der Shopbetreiber ihm eine WerbE-Mail für weitere Bücher
senden, die für ihn interessant sein könnten. Achtung: Weitere
Voraussetzung ist, dass dieser bei jeder WerbE-Mail darauf hinweist,
dass der E-Mail Empfänger dieser Werbeart widersprechen kann.
Wer als Unternehmer seine Kunden über dieses Recht im Ungewissen
lässt, der verwirkt sein Recht, solche E-Mail-Adressen für
Direktmarketing zu nutzen.
Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit den neuen Regelungen für
das so genannte „Opt-in“-Prinzip entschieden: Damit wird
die Zulässigkeit von Direkt-Werbemaßnahmen im von einer
vorherigen Einwilligung des Empfängers abhängig gemacht.
Gewinnabschöpfungsanspruch
Der Gewinnabschöpfungsanspruch, der unter § 10 in das Gesetz
aufgenommen wurde ist ein vollkommenes Novum im deutschen Wettbewerbsrecht.
Mit dieser Vorschrift wird als zusätzliche Sanktion bei einer
Wettbewerbsverletzung die Abführung des Gewinns, der durch wettbewerbswidrige
Maßnahmen auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern erzielt wurde,
vorgeschrieben.
Zwei neue
Gerichtsurteile zum Thema Internet-Recht
Impressum auch für ausländische
Unternehmen
Das Landgericht Frankfurt/ Main hat sich in einem Urteil (Az.: 3-12 O 151/02) mit der Frage befasst, ob auch ausländische Unternehmen wegen eines fehlerhaften Impressums abgemahnt werden können und ob insoweit die Vorschriften des deutschen Datenschutzrechtes anwendbar sind.
Ein Unternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main hatte ein Konkurrenzunternehmen
aus Cardiff, Wales abgemahnt, da auf der Website des britischen Unternehmens
keine Angaben zur Umsatzsteueridentifikationsnummer und zur Handelsregisternummer
zu finden waren. Das Waliser Unternehmen wehrte sicht mit einer negativen
Feststellungsklage gegen die Abmahnung, hatte damit bei den Richtern
des Landgerichts Frankfurt jedoch keinen Erfolg.
Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Abmahnung zu recht
erfolgt sei und ein Verstoß gegen das Teledienstegesetz vorlag.
Das Unternehmen aus Wales besaß zwar in Deutschland keine Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Es hätte jedoch die entsprechende englische Handelsregisternummer
angeben müssen. Die Registerangabe schreibt das deutsche Teledienstegesetz
in § 6 Nr.4 vor. Die Vorschrift des § 6 Nr.4 TDG umfasst
auch entsprechende ausländische Register, soweit im Inland keine
Registereintragungen vorhanden sind. Sinn und Zweck der Impressumsvorschriften
seien unter anderem das Transparentsgebot und damit verbunden ein
effektiver Verbraucherschutz. Diese Ziele könnten nur verfolgt
werden, wenn auch ausländische Unternehmen ihre Registereintragungen
auf ihren Webseiten veröffentlichen, soweit sie Waren oder Dienstleistungen
für den deutschen Raum anbieten.
Zugleich stellten die Richter des LG Frankfurt fest, dass ein Verstoß
gegen die Impressumspflichten des Datenschutzrechtes gleichzeitig
einen Verstoß gegen das UWG darstellt, dem mit einer wettbewerbsrechtlichen
Abmahnung begegnet werden kann. Hiermit bestätigte das LG Frankfurt
die neuere Rechtsprechung anderer Gerichte zu dieser Frage.
(Urteil vom 04.01.2004,
Az.: 3-12 O 151/02)
BGH-Urteil zum Thema Spam
In einem neuen Urteil zum Thema unerwünschte Werbe-Emails
hat der Bundesgerichtshof nochmals ausdrücklich dargelegt, dass
die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken grundsätzlich
gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt und daher rechtswidrig
ist. Ein derartiges Verhalten begründet Unterlassungs- und ggf.
Schadensersatzansprüche des Empfängers gegenüber dem Versender.
Der Werbende hat nach Auffassung
des Gerichts auch durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail
zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
Sofern der Versender ein entsprechendes Einverständnis des
Empfängers
mit der E-Mail-Werbung behauptet, so hat er dies konkret darzulegen
und gegebenenfalls zu beweisen, so der BGH.
(Urteil vom 11.3.2004, Az: I ZR 81/01)
Neue Toplevel-Domain .eu - jetzt Registrierung vorbereiten.
Bereits vor einigen Jahren hat die Europäische
Kommission die Einführung von ".eu" (dotEU) als neue Top Level Domain
für
Europa beschlossen. Europäische Unternehmen, Organisationen, aber auch Privatleute
sollen zukünftig unter „www.name.eu“
im Internet präsent sein können. Da die Mühlen der europäischen Bürokratie offensichtlich
besonders langwierig mahlen,
dauerten die nötigen gesetzgeberischen und organisatorischen Vorarbeiten mehrere
Jahre. Nun aber zeichnet sich ab, dass
im Frühjahr kommenden Jahres die ersten .eu-Domains konnektiert werden können.
Obschon es im Moment noch nicht möglich
ist, .eu-Domains verbindlich zu reservieren bieten einige Internetprovider schon
zweifelhafte Vorab-Reservierungen an.
Trotzdem wird es aufgrund der speziellen Regularien des Vergabeverfahrens nun
für alle Unternehmen, die sich auf jeden
Fall mit ihrem Firmen- oder Markennamen unter einer .eu-Domain präsentieren möchten,
nunmehr höchste Zeit, sich mit dem
Thema zu befassen und gegebenenfalls, die nötigen Vorarbeiten einzuleiten.
Sunrise-Period schützt Interessen von Markeninhabern
Die Vergabe der EU-Domains erfolgt wie auch bei anderen Domains üblich nach
dem Prioritätsprinzip und erst wenn die Registrare von der EURid, das ist
die Organisation, die von der EU mit der Verwaltung der .eu-Domains beauftragt
wurde, zertifiziert wurden, können verbindliche Anträge auf Domainreservierung
eingereicht werden.
Als Besonderheit des Registrierungsverfahrens für .eu-Domains sieht die
einschlägige EU-Richtlinie aber eine sogenannte „Sunrise-Period“ vor.
Während dieser ersten, zwei Monate dauernden Registrierungs-Phase haben
die Inhaber von geschützten nationalen Marken und von Gemeinschaftsmarken
(oder deren berechtigte Lizenznehmer) die Möglichkeit sich noch vor allen
anderen ihre Marke als Domainname registrieren zu lassen. In einer dann anschließenden
ebenfalls zwei Monate dauernden zweiten Sunrise-Phase können dann die Inhaber
anderer in den Vergaberegeln aufgeführten Schutzrechte (dazu zählen
z.B. Namens-, Firmen- oder Ursprungsbezeichnungen oder Markenschutz) die Chance
sich diese exklusiv als .eu-Domainname schützen zu lassen. In beiden Phasen
der Sunrise-Period gilt: Sofern mehrere gleichnamige Schutzrechtsinhaber die
Regisrierung einer .eu.Domain beantragen, kommt derjenige zum Zug, der den Antrag
auf Registrierung der Domain zuerst gestellt hat - unabhängig davon, wer
das ältere Kennzeichenrecht vorweisen kann.
Aber Achtung: Nach Antragstellung müssen innerhalb von 40 Tagen die nötigen
Dokumente zum Nachweis der Inhaberschaft des Schutzrechts auf das sich die Registrierung
stützt eingereicht werden. Ist dies dem Antragsteller nicht möglich,
kommt der nächsplatzierte Antragsteller zum Zug.
Unser Tipp: Jetzt schon die Registrierung vorbereiten.
Alle diejenigen, die schon heute wissen, dass sie eine .eu-Domain mit einem bestimmten
Domainnamen registrieren lassen möchten, sollten daher schon heute prüfen,
ob sie dafür in einem Mitgliedsland der europäischen Gemeinschaft ein
Schutzrecht besitzen und dies auch durch entsprechende Dokumente nachweisen können.
Wer bislang noch kein Schutzrecht für seinen Wunschdomainnamen besitzt,
sollte darüber nachdenken, ob er die noch verbleibende Zeit nicht für
eine Markenanmeldung in einem EU-Land nutzen möchte. Unter Umständen
können auf diese Weise auch Gattungsbezeichnungen als .eu-Domain sicher
registriert werden, wenn dazu vorher in einem EU-Land, in dem das möglich
ist, eine Markenanmeldung für die entsprechende Bezeichnung beantragt wurde.
Im Juni 2004 war ursprünglich vorgesehen, dass EURid mit der Akkreditierung
der Registrare beginnen sollte. Wie bei anderen Domain-Endungen läuft auch
bei .eu die Registrierung der neuen Domain-Namen nicht direkt über die Vergabestelle
EURid, sondern erfolgt ausschließlich über ausgewählte Domain-Registrare,
an die sich die Internetnutzer mit ihrem Registrierungswunsch wenden können.
Zeitplan noch immer ungewiss:
Momentan ist folgender Zeitplan bis zum Start der Sunrise-Period absehbar:
Noch immer sind die Verträge zwischen der EU-Kommission und EU nicht endgültig
unter Dach und Fach, so dass momentan noch kein verbindlicher Termin für
den Beginn der Sunrise-Period von Seiten der EURid genannt wird. Gegenwärtig
ist folgender Zeitplan wahrscheinlich:
Frühestens ab Dezember 2004 kann mit der zweistufigen Sunrise Period die
heiße Phase der Einführung starten und ab voraussichtlich April 2005
steht .eu dann mit dem Beginn der Live-Registrierungsphase endlich auch der breiten Öffentlichkeit
zur Verfügung.
Auch die Höhe der Registrierungsgebühr steht heute noch nicht fest,
und wird im übrigen ebenso wie bei anderen Domain-Endungen im freien Wettbewerb
von Registrar zu Registrar unterschiedlich sein.
Und nochmal der Hinweis: Verbindliche Vorbestellungen
von .eu-Domains sind noch nicht möglich; EURid warnt eindringlich
vor kostenpflichtigen Vormerkungsangeboten.
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Neue Referenz: www.sicherer-
pferdetransport.de
Die erfolgreiche deutsche Olympia-Siegerin
im Dressur-Reiten, Ulla Salzgeber bekam im Rahmen der AL-KO
Fahrzeugtechnik eine eigene Webseite: „Fahrsicherheit
beim Pferdetransport“.
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PlusParts 2.0 überzeugt mit vollständig überarbeitetem
Backoffice
Das intelligente Online-Ersatzteilsystem
PlusParts aus dem Hause Bokowsky+Laymann, wartet in der Programmversion
2.0 mit einem runderneuerten Backoffice auf.
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Auswirkungen des neuen Wettbewerbsrechts auf das Online-Marketing
Die Neufassung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält erstmals Regelungen
zum Thema Email-Marketing.
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Zwei
neue Gerichtsurteile zum Thema Internet-Recht
Was muss eigentlich im Impressum
stehen und warum Spam gegen die guten Sitten des Wettbewerbs
verstößt.
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Neue Toplevel-Domain .eu - jetzt Registrierung vorbereiten.
Wollen sie eine ".eu" Domain
Ihr eigen nennen? Dann bereiten sie rechtzeitig ihre Registrierung
vor.
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s. Kilobit per Second ...
Häufigkeit mit der ein Werbebanner angeklickt...
meist junge Leute, die fertige Hackersoftware...
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Neu im Glossar:
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Affiliation,
Animated
GIF, Crawler,
CHTML,
Double
Opt-in Verfahren, Log-File,
Microsite,
Option-in-Modell,
Option-out-Modell,
Thumpnail,
Template,
Usability
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