Gerichtsurteile im Detail

 
10. JANUAR 2005
Ausfiltern von E-Mails ist strafbar

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem unlängst veröfftenlichen Beschluss entschieden, dass das gezielte Ausfiltern von E-Mails eines bestimmten Absenders strafbar sein kann. Das grundlose Filtern von E-Mails verstösst nach Auffassung des Gerichts gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis und ist damit für Unternehmen wie für Hochschulen gleichermaßen strafbar.

Die Mitarbeiter müssten selbst bestimmen dürfen, mit wem sie per Mail kommunizierten. Für das Filtern muss es daher einen plausiblen Grund wie etwa die Abwehr von Viren geben. Nach diesem Beschluss in einem sog. Klageerzwingungsverfahren wird nun gegen Verantwortliche einer Hochschule in Baden-Württemberg jetzt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das OLG gab damit einem ehemaligen Mitarbeiters der Universität Recht, dessen Mails gefiltert worden waren. Die Hochschule hatte im Herbst 2003 veranlasst, dass alle von dem früheren Mitarbeiter stammenden oder an ihn gerichteten E-Mails technisch ausgefiltert wurden - ohne Benachrichtigung von Absender und Empfänger.

Urteil: Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 1 Ws 152/04
Datum: 10. Januar 2005
Quelle: JurPC
 








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