Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem unlängst veröfftenlichen
Beschluss entschieden, dass das gezielte Ausfiltern von E-Mails
eines bestimmten Absenders strafbar sein kann. Das grundlose
Filtern von E-Mails verstösst nach Auffassung des Gerichts gegen
das Post- und Fernmeldegeheimnis und ist damit für Unternehmen
wie für Hochschulen gleichermaßen strafbar.
Die Mitarbeiter müssten
selbst bestimmen dürfen, mit wem sie per Mail kommunizierten.
Für das Filtern muss es daher einen plausiblen Grund wie etwa
die Abwehr von Viren geben. Nach diesem Beschluss in einem sog.
Klageerzwingungsverfahren wird nun gegen Verantwortliche einer
Hochschule in Baden-Württemberg jetzt ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet. Das OLG gab damit einem ehemaligen Mitarbeiters
der Universität Recht, dessen Mails gefiltert worden waren. Die
Hochschule hatte im Herbst 2003 veranlasst, dass alle von dem
früheren Mitarbeiter stammenden oder an ihn gerichteten E-Mails
technisch ausgefiltert wurden - ohne Benachrichtigung von Absender
und Empfänger.