In einem neuen Urteil zum Thema unerwünschte Werbe-Emails hat der Bundesgerichtshof nochmals ausdrücklich dargelegt, dass die Zusendung einer unverlangten e-Mail zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. verstößt und daher rechtswidrig ist. Ein derartiges Verhalten begründet Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche des Empfängers gegenüber dem Versender. Sofern der Versender ein entsprechendes Einverständnis des Empfängers mit der e-Mail-Werbung behauptet, so hat er dies konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, so der BGH.