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Gerichtsurteile im Detail
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04. JANUAR
2004
Impressum auch für ausländische Unternehmen
Das Landgericht Frankfurt/ Main hat sich in einem Urteil (Az.: 3-12 O 151/02) mit der Frage befasst, ob auch ausländische Unternehmen wegen eines fehlerhaften Impressums abgemahnt werden können und ob insoweit die Vorschriften des deutschen Datenschutzrechtes anwendbar sind.
Ein Unternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main hatte ein Konkurrenzunternehmen
aus Cardiff, Wales abgemahnt, da auf der Website des britischen Unternehmens
keine Angaben zur Umsatzsteueridentifikationsnummer und zur Handelsregisternummer
zu finden waren. Das Waliser Unternehmen wehrte sicht mit einer negativen
Feststellungsklage gegen die Abmahnung, hatte damit bei den Richtern
des Landgerichts Frankfurt jedoch keinen Erfolg.
Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Abmahnung zu recht
erfolgt sei und ein Verstoß gegen das Teledienstegesetz vorlag.
Das Unternehmen aus Wales besaß zwar in Deutschland keine Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Es hätte jedoch die entsprechende englische Handelsregisternummer
angeben müssen. Die Registerangabe schreibt das deutsche Teledienstegesetz
in § 6 Nr.4 vor. Die Vorschrift des § 6 Nr.4 TDG umfasst
auch entsprechende ausländische Register, soweit im Inland keine
Registereintragungen vorhanden sind. Sinn und Zweck der Impressumsvorschriften
seien unter anderem das Transparentsgebot und damit verbunden ein
effektiver Verbraucherschutz. Diese Ziele könnten nur verfolgt
werden, wenn auch ausländische Unternehmen ihre Registereintragungen
auf ihren Webseiten veröffentlichen, soweit sie Waren oder Dienstleistungen
für den deutschen Raum anbieten.
Zugleich stellten die Richter des LG Frankfurt fest, dass ein Verstoß gegen
die Impressumspflichten des Datenschutzrechtes gleichzeitig einen
Verstoß gegen das UWG darstellt, dem mit einer wettbewerbsrechtlichen
Abmahnung begegnet werden kann. Hiermit bestätigte das LG Frankfurt
die neuere Rechtsprechung anderer Gerichte zu dieser Frage.
Ausführliche Informationen zum Datenschutz, den gesetzlichen
Anforderungen eines Webimpressums sowie zu den Voraussetzungen und
Reaktionsmöglichkeiten bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
erhalten Sie unter www.e-Recht24.de/Insidepaper.
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