Gerichtsurteile im Detail

 
26. MÄRZ 2003
Pop-Up-Fenster können wettbewerbswidrig sein
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Pop-Up-Fenster, die sich unverlangt öffnen, wenn ein Internetnutzer eine Website verlassen möchte, sittenwidrig und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sind.

Im dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall stritten sich zwei Anbieter erotischer Internetdienstleistungen. Der Kläger hatte den Beklagten im Vorfeld wegen mehrerer Rechtsbeeinträchtigungen abgemahnt. Unter anderem störte sich die Klagepartei daran, dass sich auf der Website nach dem Abruch eines Downloaddialogs für einen Dialer automatisch zwischen sechs und acht neue Webangebote in sogenannten Pop-up Fenstern öffneten. Die in den Pop-up Fenstern geöffneten Webseiten enthielten jeweils fast ausnahmslos Verweise auf erotische Angebote. Wenn der User eines dieser Fenster schloss, öffneten sich in einer endlosen Kette wiederum neue Fenster. Ein vollständiger Ausstieg aus dem Angebot war damit nur möglich, wenn der Browser geschlossen wurde.

Das Gericht entschied, dass die Beklagten im Hinblick auf die Exit-Pop-up Fenster zu Recht abgemahnt wurde und verwies dabei auf den § 1 des UWG, demzufolge jeder, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Und nach Ansicht des Gerichts verstößt die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern unzweifelhaft gegen die guten Sitten des Wettbewerbs.

In seiner Urteilsbegründung verglich das LG Düsseldorf diese Art der Werbung mit unerwünschten Werbe-E-Mails; In beiden Fällen wird der Besucher gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen, den Kontakt mit dem jeweiligen Anbieter bzw. dessen Website aufrechtzuerhalten und die dort beworbenen Angebote zur Kenntnis zu nehmen. Dies führe nach Ansicht des Gerichts zu einer "nicht hinnehmbahren belästigenden und unerwünschten Störung des Nutzers im Hinblick auf die aus seiner Sicht nutzlos aufgewendete Zeit und den aus der Belästigung resultierenden Ärger sowie im Hinblick auf die mit Kosten verbundene Belegung des Internetanschlusses für die Dauer des unfreiwillig fortgeführten Besuches."

Auch der Hinweis der Beklagten, dass auch die Klägerin oder andere Anbieter im Erotikbereich Exit-Pop-Ups verwenden, vermag die Sittenwidrigkeit nach Meinung des Gerichts nicht zu beseitigen, da in den Schutzbereich des § 1 UWG auch der Verbraucher einbezogen sei. Und gerade die Verbraucher würden durch solche Werbepraktiken beeinträchtigt.

Im Hinblick auf ein derartiges wettbewerbswidriges Verhalten steht den unmittelbaren Wettbewerbern daher ein Unterlassungsanspruch bzw. damit automatisch auch das Recht die Abgabe einer Unterlassungserklärung im Rahmen einer Abmahnung zu verlangen zu.

Urteil: Landesgericht Düsseldorf, 2a O 186/02
Datum: 26. März 2003
Quelle: netlaw.de
 








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