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26. MÄRZ
2003
Pop-Up-Fenster können
wettbewerbswidrig sein
Das Landgericht Düsseldorf
hat entschieden, dass Pop-Up-Fenster, die sich unverlangt öffnen,
wenn ein Internetnutzer eine Website verlassen möchte, sittenwidrig
und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sind.
Im dem der Entscheidung zugrundeliegenden
Fall stritten sich zwei Anbieter erotischer Internetdienstleistungen.
Der Kläger hatte den Beklagten im Vorfeld wegen mehrerer Rechtsbeeinträchtigungen
abgemahnt. Unter anderem störte sich die Klagepartei daran,
dass sich auf der Website nach dem Abruch eines Downloaddialogs
für einen Dialer automatisch zwischen sechs und acht neue Webangebote
in sogenannten Pop-up Fenstern öffneten. Die in den Pop-up
Fenstern geöffneten Webseiten enthielten jeweils fast ausnahmslos
Verweise auf erotische Angebote. Wenn der User eines dieser Fenster
schloss, öffneten sich in einer endlosen Kette wiederum neue
Fenster. Ein vollständiger Ausstieg aus dem Angebot war damit
nur möglich, wenn der Browser geschlossen wurde.
Das Gericht entschied, dass die Beklagten
im Hinblick auf die Exit-Pop-up Fenster zu Recht abgemahnt wurde
und verwies dabei auf den § 1 des UWG, demzufolge jeder, der
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen
vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden kann. Und nach Ansicht des Gerichts
verstößt die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern unzweifelhaft
gegen die guten Sitten des Wettbewerbs.
In seiner Urteilsbegründung verglich
das LG Düsseldorf diese Art der Werbung mit unerwünschten
Werbe-E-Mails; In beiden Fällen wird der Besucher gegen seinen
ausdrücklich erklärten Willen gezwungen, den Kontakt mit
dem jeweiligen Anbieter bzw. dessen Website aufrechtzuerhalten und
die dort beworbenen Angebote zur Kenntnis zu nehmen. Dies führe
nach Ansicht des Gerichts zu einer "nicht hinnehmbahren belästigenden
und unerwünschten Störung des Nutzers im Hinblick auf
die aus seiner Sicht nutzlos aufgewendete Zeit und den aus der Belästigung
resultierenden Ärger sowie im Hinblick auf die mit Kosten verbundene
Belegung des Internetanschlusses für die Dauer des unfreiwillig
fortgeführten Besuches."
Auch der Hinweis der Beklagten, dass auch
die Klägerin oder andere Anbieter im Erotikbereich Exit-Pop-Ups
verwenden, vermag die Sittenwidrigkeit nach Meinung des Gerichts
nicht zu beseitigen, da in den Schutzbereich des § 1 UWG auch
der Verbraucher einbezogen sei. Und gerade die Verbraucher würden
durch solche Werbepraktiken beeinträchtigt.
Im Hinblick auf ein derartiges wettbewerbswidriges
Verhalten steht den unmittelbaren Wettbewerbern daher ein Unterlassungsanspruch
bzw. damit automatisch auch das Recht die Abgabe einer Unterlassungserklärung
im Rahmen einer Abmahnung zu verlangen zu.
Urteil: |
Landesgericht Düsseldorf, 2a O 186/02 |
Datum: |
26.
März 2003 |
Quelle: |
netlaw.de |
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