Gerichtsurteile im Detail

 
27. MÄRZ 2002
Sachfremde Keyword in Metatags
Das Landgericht Düsseldorf hat unlängst in einer Entscheidung zur Verwendung von Metatags auf Internetseiten Stellung genommen und entschieden, dass die Verwendung von Metatags, die keinen sachlichen Bezug zu den auf der Seitea angebotenen Inhalten aufweisen wettbewerbswidrig ist. Während deutsche Gerichte bislang nur hinsichtlich der Verwendung von fremden Markennamen in Metatags angerufen wurden, wurde die Rechtsprechung nunmehr auch auf die Problematik sachfremder Stichworte ausgeweitet.

In dem entscheidungserheblichen Verfahren ging es um zwei konkurrierende Unternehmen, die beide Roben für Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte und andere "robentragende" Berufe herstellen und über das Internet vertreiben. Um ein Maximum an Treffern in Suchmaschinen zu erhalten verwendete der beklagte Anbieter unter anderem als Metatag-Einträge auch die Begriffe Repetitorium, ZPO, Uni, Leitsatzkartei, Urteil etc. Diese Begriffe sind zwar jedem Juristen gebrächlich, haben aber nichts mit den angebotenen Produkten oder den inhaltlichen Angeboten der Website zu tun. Die Antragstellerin und schließlich auch das Landgericht Düsseldorf waren deshalb der Ansicht, die Eingabe dieser häufig von Juristen verwendeten Suchbegriffe und Zeichen dienten der Antragsgegnerin ausschließlich dazu, dass durch Suchmaschinen auch auf die Internetseite der Antragsgegnerin hingewiesen werde, auch wenn ein sachlicher Zusammenhang zu den auf der Internetseite angebotenen Inhalten nicht bestehe. Im Ergebnis qualifiziert das Gericht dieses Verhalten deshalb als wettbewerbswidrig im Sinne einer Belästigung und eines übetriebenen Anlockens nach § 1 UWG. Darüber hinaus sieht das Gericht in dem beanstandeten Verhalten der Antragsgegnerin auch eine Täuschung der "angesprochenen Verkehrskreise" über die bereitgehaltenen Inhalte gemäß § 3 Satz 1 UWG und schließlich sei dieses Verhalten auch unter dem Aspekt der Belästigung wettbewerbswidrig. Im Bezug auf diesen Aspekt verweist das Gericht auch auf die hinsichtlich der Telefon- und E-Mailwerbung entwickelten Grundsätze. Durch die Suche in den Ergebnislisten von Suchmaschinen werde bei gewerblichen Nutzern die Arbeitszeit gebunden, bei sämtlichen Nutzern die Kapazität des Internetanschlusses und die laufenden Verbindungsgebühren. Wenn unter bestimmten Suchbegriffen in den Ergebnislisten der Suchmaschinen auch Seiten gelistet werden, deren Inhalte mit den gesuchten Begriffen nichts zu tun haben, wird der Internetnutzer in seiner Recherche behindert. Er muss sich unter Umständen durch eine Vielzahl von nichtrelevanten Seiten hindurchklicken, bevor er die von ihm gesuchten Informationen findet. Das Gericht stellt dabei in seiner sehr umfangreichen Urteilsbegründung treffend fest, dass der Sinn einer Suchmaschine gerade darin besteht, die unendliche Suche nach Informationen zu ordnen, zu kanalisieren und zu vereinfachen und bemüht dabei das Bild der Suchmaschine als einer Straße, die nicht mit überflüssiger, weil nicht zielführender Information zugebaut werden darf.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Entfernung der meisten der von der Antragstellerin als sachfremd eingestuften Metatags wurde deshalb vom Gericht entsprochen.

Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig.



Urteil: LG Düsseldorf, 12 O 48/02
Datum: 27. März 2002
Quelle: Das Urteil im Volltext bei netlaw.de
 








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