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27. MÄRZ
2002
Sachfremde Keyword in Metatags
Das Landgericht Düsseldorf hat unlängst
in einer Entscheidung zur Verwendung von Metatags auf Internetseiten
Stellung genommen und entschieden, dass die Verwendung von Metatags,
die keinen sachlichen Bezug zu den auf der Seitea angebotenen Inhalten
aufweisen wettbewerbswidrig ist. Während deutsche Gerichte bislang
nur hinsichtlich der Verwendung von fremden Markennamen in Metatags
angerufen wurden, wurde die Rechtsprechung nunmehr auch auf die Problematik
sachfremder Stichworte ausgeweitet.
In dem entscheidungserheblichen Verfahren
ging es um zwei konkurrierende Unternehmen, die beide Roben für
Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte und andere "robentragende"
Berufe herstellen und über das Internet vertreiben. Um ein
Maximum an Treffern in Suchmaschinen zu erhalten verwendete der
beklagte Anbieter unter anderem als Metatag-Einträge auch die
Begriffe Repetitorium, ZPO, Uni, Leitsatzkartei, Urteil etc. Diese
Begriffe sind zwar jedem Juristen gebrächlich, haben aber nichts
mit den angebotenen Produkten oder den inhaltlichen Angeboten der
Website zu tun. Die Antragstellerin und schließlich auch das
Landgericht Düsseldorf waren deshalb der Ansicht, die Eingabe
dieser häufig von Juristen verwendeten Suchbegriffe und Zeichen
dienten der Antragsgegnerin ausschließlich dazu, dass durch
Suchmaschinen auch auf die Internetseite der Antragsgegnerin hingewiesen
werde, auch wenn ein sachlicher Zusammenhang zu den auf der Internetseite
angebotenen Inhalten nicht bestehe. Im Ergebnis qualifiziert das
Gericht dieses Verhalten deshalb als wettbewerbswidrig im Sinne
einer Belästigung und eines übetriebenen Anlockens nach
§ 1 UWG. Darüber hinaus sieht das Gericht in dem beanstandeten
Verhalten der Antragsgegnerin auch eine Täuschung der "angesprochenen
Verkehrskreise" über die bereitgehaltenen Inhalte gemäß
§ 3 Satz 1 UWG und schließlich sei dieses Verhalten auch
unter dem Aspekt der Belästigung wettbewerbswidrig. Im Bezug
auf diesen Aspekt verweist das Gericht auch auf die hinsichtlich
der Telefon- und E-Mailwerbung entwickelten Grundsätze. Durch
die Suche in den Ergebnislisten von Suchmaschinen werde bei gewerblichen
Nutzern die Arbeitszeit gebunden, bei sämtlichen Nutzern die
Kapazität des Internetanschlusses und die laufenden Verbindungsgebühren.
Wenn unter bestimmten Suchbegriffen in den Ergebnislisten der Suchmaschinen
auch Seiten gelistet werden, deren Inhalte mit den gesuchten Begriffen
nichts zu tun haben, wird der Internetnutzer in seiner Recherche
behindert. Er muss sich unter Umständen durch eine Vielzahl
von nichtrelevanten Seiten hindurchklicken, bevor er die von ihm
gesuchten Informationen findet. Das Gericht stellt dabei in seiner
sehr umfangreichen Urteilsbegründung treffend fest, dass der
Sinn einer Suchmaschine gerade darin besteht, die unendliche Suche
nach Informationen zu ordnen, zu kanalisieren und zu vereinfachen
und bemüht dabei das Bild der Suchmaschine als einer Straße,
die nicht mit überflüssiger, weil nicht zielführender
Information zugebaut werden darf.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zur Entfernung der meisten der von der Antragstellerin
als sachfremd eingestuften Metatags wurde deshalb vom Gericht entsprochen.
Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig.
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