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07. FEBRUAR
2002
Günther
Jauch verliert Millionenklage gegen FreeCity
Das
Oberlandesgericht Köln hat eine einstweilige Verfügung
des TV-Moderators Günther Jauch der seine Namensrechte durch
die Registrierung der Internet-Adresse "guenter-jauch.de"
verletzt sah, zurückgewiesen.
Ursache des Rechtsstreits war die Registrierung
der Internet-Adresse "guenter-jauch.de" durch einen Kunden
eines Duisburger Providers. Dem Anbieter von Internet-Adressen wurde vorgeworfen, die Domain
"guenter-jauch.de durch den auf der Website des Providers angebotenen
Verfügbarkeits-Check für Internet-Adressen rechtswidrig
zur Registrierung angeboten zu haben. Die Anwälte von Günther
Jauch sahen in der Anmeldung besagten Domain-Namens (der das "h"
im Vornamen nicht enthält) für und im Auftrag des Kunden
einen Missbrauch des guten Namens und der Person Jauchs zu kommerziellen Zwecken.
Der beklagte Provider ist einer der größte
Anbieter von werbefinanzierten DE-Domains und registriert täglich
mehrere hundert Internet-Adressen für seine Mitglieder. Der
Anbieter fungiert damit genau wie alle anderen deutschen Provider
als Vermittler von DE-Adressen zwischen dem Kunden und der zentralen
nationalen Vergabestelle DENIC eG. Der Duisburger Anbieter kann,
wie jeder andere Provider weltweit auch, bei dem Antrag einer Registrierung
lediglich die Verfügbarkeit über den allgemein zugänglichen
Domain-Check "WhoIs" erfragen. Die Kölner Richter
wiesen damit in Ihrem Urteil die erstinstanzlich bestätigte
Ansicht des Klägers zurück, dass schon die bloße
automatisierte Informationserteilung über die Verfügbarkeit
einer gewünschten Internet- Adresse eine Rechtsverletzung darstellen
könnte.
Die Entscheidung hat insofern Bedeutung, da bei einem anderslautenden
Ausgang das von vielen Prodivern praktizierte automatisierte Verfahren
der Domainbeantragung nicht mehr durchführbar gewesen wäre.
Eine Prüfung auf Namensrechte ist für Massen-Provider
bei der hohen Anzahl der pro Tag automatisiert registrierten Internet-Adressen
sowohl technisch als auch aufgrund der für den Anbieter nicht
erkennbaren Rechte Dritter an der Adresse auch tatsächlich
nicht zu realisieren. In der Regel ist der Kunde durch die AGB des
Anbieters verpflichtet eine Überprüfung möglicher
Verletzungen von Rechten Dritter selbst durchzuführen.
Günther Jauch, der aus Kostengründen
nicht alle ähnlich klingenden Namen auf sich selbst registrieren
lassen will, wollte mit der Klage bewirken, dass auch Internet-Adressen
wie "guenter-jauch.de" oder "guenter-jauch.com"
nicht mehr zu einer Registrierung angeboten werden dürfen,
selbst wenn
diese noch frei verfügbar sind.
AZ: |
Leider noch nicht bekannt. |
Datum: |
07.Februar.2001 |
Quelle: |
Unternehmens-Pressemitteilung |
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