07. FEBRUAR 2002
Günther Jauch verliert Millionenklage gegen FreeCity
Das Oberlandesgericht Köln hat eine einstweilige Verfügung des TV-Moderators Günther Jauch der seine Namensrechte durch die Registrierung der Internet-Adresse "guenter-jauch.de" verletzt sah, zurückgewiesen.

Ursache des Rechtsstreits war die Registrierung der Internet-Adresse "guenter-jauch.de" durch einen Kunden eines Duisburger Providers. Dem Anbieter von Internet-Adressen wurde vorgeworfen, die Domain "guenter-jauch.de durch den auf der Website des Providers angebotenen Verfügbarkeits-Check für Internet-Adressen rechtswidrig zur Registrierung angeboten zu haben. Die Anwälte von Günther Jauch sahen in der Anmeldung besagten Domain-Namens (der das "h" im Vornamen nicht enthält) für und im Auftrag des Kunden einen Missbrauch des guten Namens und der Person Jauchs zu kommerziellen Zwecken.

Der beklagte Provider ist einer der größte Anbieter von werbefinanzierten DE-Domains und registriert täglich mehrere hundert Internet-Adressen für seine Mitglieder. Der Anbieter fungiert damit genau wie alle anderen deutschen Provider als Vermittler von DE-Adressen zwischen dem Kunden und der zentralen nationalen Vergabestelle DENIC eG. Der Duisburger Anbieter kann, wie jeder andere Provider weltweit auch, bei dem Antrag einer Registrierung lediglich die Verfügbarkeit über den allgemein zugänglichen Domain-Check "WhoIs" erfragen. Die Kölner Richter wiesen damit in Ihrem Urteil die erstinstanzlich bestätigte Ansicht des Klägers zurück, dass schon die bloße automatisierte Informationserteilung über die Verfügbarkeit einer gewünschten Internet- Adresse eine Rechtsverletzung darstellen könnte.

Die Entscheidung hat insofern Bedeutung, da bei einem anderslautenden Ausgang das von vielen Prodivern praktizierte automatisierte Verfahren der Domainbeantragung nicht mehr durchführbar gewesen wäre. Eine Prüfung auf Namensrechte ist für Massen-Provider bei der hohen Anzahl der pro Tag automatisiert registrierten Internet-Adressen sowohl technisch als auch aufgrund der für den Anbieter nicht erkennbaren Rechte Dritter an der Adresse auch tatsächlich nicht zu realisieren. In der Regel ist der Kunde durch die AGB des Anbieters verpflichtet eine Überprüfung möglicher Verletzungen von Rechten Dritter selbst durchzuführen.

Günther Jauch, der aus Kostengründen nicht alle ähnlich klingenden Namen auf sich selbst registrieren lassen will, wollte mit der Klage bewirken, dass auch Internet-Adressen wie "guenter-jauch.de" oder "guenter-jauch.com" nicht mehr zu einer Registrierung angeboten werden dürfen, selbst wenn
diese noch frei verfügbar sind.


AZ: Leider noch nicht bekannt.
Datum: 07.Februar.2001
Quelle: Unternehmens-Pressemitteilung
 



Der klagende Moderator im Internet.
Der beklagte Provider
Die Onlinepräsenz des angerufenen Gerichts





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