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Gerichtsurteile im Detail
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25. JANUAR
2002
Kein grundsätzliches Vorrecht
für Gemeinde-Domains
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz hat die Klage der Stadt Vallendar gegen eine an der Mosel
tätige Vallendar Brennereitechnik GmbH auf Löschung des
für diese registrierten Domain-Namens "Vallendar.de"
zurückgewiesen. Der Domain-Name war im April 1998 für die
Brennerei GmbH registriert worden. Der Antrag der Stadt Vallendar
auf Registrierung der Bezeichnung "Vallendar.de" war dann
im November 1999 mit der Begründung abgelehnt worden, diese Domain-Bezeichnung
sei bereits vergeben.
Das Begehren der Stadt Vallendar auf Löschung der registrierten
Domain wurde nunmehr vom Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen.
Die Richter gingen zwar davon aus, dass die Stadt Vallendar grundsätzlich
Namensschutz genieße, weil sie eine juristische Person des öffentlichen
Rechts und als solche zur Führung eines eigenen Namens berechtigt
sei, jedoch habe die beklagte Brennerei keine Namensanmaßung
begangen. Bei der vorliegenden Gleichnamigkeit seien die Interessen
der berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei
in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gelte.
Diesem Prinzip müsse sich bei einem Streit von zwei Gleichnamigen
grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen.
Im konkreten Falle käme es dabei für die Frage der Priorität
nicht darauf an, wer den Namen erstmals benutzt habe, weil es nicht
um den Gebrauch des Namens, sondern um den Gebrauch einer bestimmt
geformten Internet-Adresse gehe. Für die Frage der Priorität
könne es deshalb nur auf den Zeitpunkt der Reservierung ankommen.
Die Tatsache, dass die Stadt Vallendar urkundlich bereits in den Jahren
830/840 erwähnt worden sei, sei deshalb nicht entscheidungserheblich.
Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Prioritätsregel nicht gelten
soll, liege also nicht vor. Der Umstand, dass die Stadt einen historischen
Namen trage, während die Brennereifirma einen sogenannten Wahlnamen
führe, den sie sich selbst zur Eintragung ins Handelsregister
gewählt habe, vermittle der Stadt keine den Prioritätsgrundsatz
verdrängenden Rechte.
Die Richter waren darüber hinaus der Auffassung, dass eine überragende
Bekanntheit der Stadt Vallendar nicht gegeben sei. Dieser Fall sei
somit nicht mit denen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung für
bestimmte Namen und Bezeichnungen wie z.B. z.B. bei den Adressen "Krupp.de"
oder "Shell.de" eine überragende Bedeutung angenommen
und deshalb den Prioritätsgrundsatz nicht habe gelten lassen.
Ähnlich entschied übrigens Ende August 2001 das Landgericht
Coburg (Az: 12 O 284/01) im Streit einer klagenden Gemeinde gegen
einen gleichnamigen Privatmann.
In Fällen in denen der Domainbetreiber kein namensrechtlich begründetes
Interesse an dem fraglichen Domainnamen vorweisen kann, entscheiden
deutsche Gericht jedoch regelmäßig anders. So wurden die
Domains "Heidelberg.de", "Alsdorf.de" und "Badwildbad.com
nach Gerichtsverfahren den Gemeinden zugesprochen.
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Der Gegenstand des Rechtsstreits: Diese Domain
befindet sich im Besitz der Vallendar Brennereitechnik GmbH.
Die Gemeinde Vallendar im Internet.
Urteil mit gleichem Tenor in einem anderen
vergleichbaren Fall
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