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07. NOVEMBER
2001
BGH-Urteil zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion
Der u.a. für das Kaufrecht zuständige
VIII. Zivilsenat hatte erstmals über das Zustandekommen und die
Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten
Kaufvertrages zu entscheiden.
Der Beklagte richtete auf der Web-Site einer
Hamburger Firma, die im Internet die Durchführung von Verkaufsauktionen
auch für Private anbietet, eine Seite ein, auf welcher er den
Verkauf eines Neuwagens VW-Passat anbot. Er legte einen Startpreis
von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden Gebote sowie die
Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen Mindestverkaufspreis.
Zugleich mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gab der Beklagte
zusätzlich gegenüber dem Auktionsveranstalter die in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Erklärung
ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot
an. Der Kläger gab das höchste Gebot mit 26.350,- DM ab.
Der Beklagte lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab und
war zu einem Verkauf des Fahrzeuges nur zu einem Preis von 39.000,-
DM bereit. Der Kläger verlangt mit der Klage Übereignung
des PKW gegen Zahlung von 26.350,- DM.
Das Oberlandesgericht Hamm (NJW 2001, 1142
= JZ 2001, 764) hat der vom Landgericht Münster (JZ 2000, 730)
zunächst abgewiesenen Klage stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache hat es die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof
hat in seiner heutigen Entscheidung über die Revision des Beklagten
das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mit der Begründung bestätigt,
ein Kaufvertrag sei nach den allgemeinen Vorschriften der §§
145 ff. BGB zustande gekommen.
Er hat zunächst darauf hingewiesen,
dass Willenserklärungen auch per Mausklick abgegeben werden
können, und sodann ausgeführt, der Beklagte habe nicht
lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten
abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluß
eines Kaufver trages gerichtete Willenserklärung. Diese liege
darin, dass der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite
für die Versteigerung mit der zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen
Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste,
wirksam abgegebene Kaufangebot an, freigeschaltet habe. Der Bundesgerichtshof
hat betont, es habe zur Auslegung der Erklärung des Beklagten
keines Rückgriffs auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Auktionsveranstalters bedurft, da die bei der Freischaltung
gesondert abgegebene Erklärung unmißverständlich
gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine Überprüfung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand des AGB-Gesetzes
nicht in Betracht gekommen; denn die Willenserklärung des Beklagten
habe, obwohl vom Auktionsveranstalter vorformuliert, individuellen
Charakter.
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