Gerichtsurteile im Detail

 
25. OKTOBER 2001
E-Mail als Beweismittel im Prozess umstritten

Obwohl es inzwischen allgemein von der Rechtsprechung und von der Literatur anerkannt wird, dass Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr auch durch E-Mails oder durch das Abschicken von Formularen auf Webseiten geschlossen werden können, so stellt der Beweis eines solchen Vertragsschlusses im Prozess immer noch ein großes Hindernis dar. So hat das Amtsgericht Bonn noch in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die Auffassung vertreten, der Abschluss eines Vertrages könne nicht durch die Vorlage von E-Mail-Ausdrucken bewiesen werden. Zur Begründung führte das Gericht aus, auch bei einem tatsächlich per E-Mail übermittelten Vertrag könnten Dritte einzelne Wörter oder Sätze der elektronischen Nachricht abändern.

Allerdings scheinen nicht alle Gerichte, diese grundsätzlichen Zweifel an der Beweiskraft von E-Mails zu teilen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte in einer Entscheidung um die Gültigkeit eines Aufhebungsvertrages festgestellt, dass die E-Mail-Korrespondenz zwischen Arbeitnehmern in einem Gerichtsprozess grundsätzlich Beweiskraft habe. Bei Verhandlungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hatte die Arbeitnehmerin in einer E-Mail an ihren Vorgesetzten akzeptiert, dass die vereinbarte Abfindung auch alle sonstigen Zahlungsansprüche beinhalten solle. Auf Grund eines Versehens enthielt der daraufhin schriftlich abgeschlossene Aufhebungsvertrag diese Vereinbarung jedoch nicht. Laut Urteil berief sich das beklagte Unternehmen jedoch mit Erfolg auf die dem Vertragsabschluss vorangegangene E-Mail-Korrespondenz.

Urteil: Amtsgericht Bonn, 3 C 193/01
Datum: 25. Oktober 2001
Quelle: www.begin.de
 



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