Obwohl es inzwischen allgemein von der Rechtsprechung und von der
Literatur anerkannt wird, dass Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
auch durch E-Mails oder durch das Abschicken von Formularen auf
Webseiten geschlossen werden können, so stellt der Beweis eines
solchen Vertragsschlusses im Prozess immer noch ein großes
Hindernis dar. So hat das Amtsgericht Bonn noch in einer kürzlich
veröffentlichten Entscheidung die Auffassung vertreten, der
Abschluss eines Vertrages könne nicht durch die Vorlage von
E-Mail-Ausdrucken bewiesen werden. Zur Begründung führte
das Gericht aus, auch bei einem tatsächlich per E-Mail übermittelten
Vertrag könnten Dritte einzelne Wörter oder Sätze
der elektronischen Nachricht abändern.
Allerdings scheinen nicht alle Gerichte, diese grundsätzlichen
Zweifel an der Beweiskraft von E-Mails zu teilen. Das Arbeitsgericht
Frankfurt am Main hatte in einer Entscheidung um die Gültigkeit
eines Aufhebungsvertrages festgestellt, dass die E-Mail-Korrespondenz
zwischen Arbeitnehmern in einem Gerichtsprozess grundsätzlich
Beweiskraft habe. Bei Verhandlungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses
hatte die Arbeitnehmerin in einer E-Mail an ihren Vorgesetzten akzeptiert,
dass die vereinbarte Abfindung auch alle sonstigen Zahlungsansprüche
beinhalten solle. Auf Grund eines Versehens enthielt der daraufhin
schriftlich abgeschlossene Aufhebungsvertrag diese Vereinbarung
jedoch nicht. Laut Urteil berief sich das beklagte Unternehmen jedoch
mit Erfolg auf die dem Vertragsabschluss vorangegangene E-Mail-Korrespondenz.