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Gerichtsurteile im Detail
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22. NOVEMBER
2001
Entscheidung des LG Karlsruhe zum Thema
Spamming:
Einmalige Zusendung von Werbe-E-Mail kein Verfügungsgrund
Der Verfügungskläger begehrt vom Verfügungsbeklagten die Unterlassung
der Zusendung unverlangter Werbe-E-Mails. Der Verfügungsbeklagte
hatte an die E-Mail-Adresse der Verfügungsklägerin eine Werbe-E-Mail
versandt mit dem Betreff "Bringt Besucher und Performance". Daraufhin
erteilte der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten mit Anwaltsschreiben
eine Abmahnung und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Da diese vom Verfügungsbeklagten nicht
abgegeben wurde, hat der Verfügungskläger Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung gestellt. Die einstweilige Verfügung ist
unbegründet.
Das LG stellte in seiner Entscheidung
klar, dass es in der Rechtsprechung nahezu einhellig anerkannt
sei, dass die Zusendung von E-Mail-Nachrichten zu Werbezwecken
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers beeinträchtigt
bzw. einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
darstellt. Begründet wird dies damit, dass Werbung per E-Mail
eine ähnlich belästigende Wirkung hat wie andere Formen unverlangter
Werbung (z.B. per Telefax, Bildschirmtext o.ä.). Sowohl der Abruf
wie auch das Löschen von Werbung von den Zentralrechnern, auf
denen die E-Mail-Nachrichten gespeichert werden, erfordern Rechner-
und Kommunikationsressourcen. Zudem besteht die Gefahr, dass der
für das E-Mail-Konto des Empfängers zur Verfügung stehende Speicherplatz
aufgrund massiver Werbeeingänge erschöpft wird und erwünschte
Nachrichten den Empfänger nicht mehr erreichen. Diese Gefahr ist
im Bereich des Spaming besonders hoch zu bewerten, weil sich E-Mail-Nachrichten
im Vergleich zu anderen Werbeformen extrem leicht und kostengünstig
an eine nach oben nicht begrenzte Zahl von Empfängern gleichzeitig
verschicken lassen, so dass bei einer großzügigen Zulassung von
E-Mail-Werbung mit besonders gehäuften Belästigungen zu rechnen
wäre. Aus diesem Grund verstößt die Zusendung von Werbung per
E-Mail, ohne dass das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder
zu vermuten ist, grundsätzlich gegen absolute Rechte des Empfängers,
so dass dieser entsprechend §§ 823 I, 1004 BGB Unterlassung verlangen
kann. Diese Grundsätze sind auch auf gewerblich genutzte E-Mail-Adressen
anzuwenden, da ähnlich wie bei Telefonanschlüssen der Gewerbetreibende
die E-Mail-Adresse im eigenen Interesse, nicht im Interesse eines
Werbungtreibenden unterhält.
Jedenfalls bei einmaliger Zusendung
einer unverlangten Werbe-E-Mail ist ein Verfügungsgrund nach §§ 935,
940 ZPO aber nicht gegeben. Denn die bloß vereinzelte Zusendung solcher
Nachrichten mag zwar belästigend sein, stellt jedoch keine so gravierende
Beeinträchtigung dar, dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte
des Empfängers die Zubilligung von Eilrechtsschutz erforderlich machen
würde.
Urteil: |
LG Karlsruhe;
Az.: 5 O 186/01 |
Datum: |
25.
Oktober 2001 |
Quelle: |
Pressemitteilung
des Bundesgerichtshofs |
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