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16. MAI 2001
Homepagebetreiber müssen Einträge
im "Gästebuch" regelmäßig kontrollieren
Wer auf seiner privaten oder geschäftlichen
Website ein Gästebuch betreibt, in dem die Besucher selbständig
Einträge hinterlassen können ist verpflichtet, den Inhalt
diesen Gästebuches regelmäßig auf rechtswidrige Eintragungen
zu überprüfen und diese zu löschen. Dies hat das Landgericht
Trier in einem nun rechtskräfitg gewordenen Urteil entschieden.
Als Mindestzeitraum für die Überprüfung der Einträge
nannte das Gericht eine Woche.
Der Kläger ist steuerberatend tätig.
Die Beklagten betreiben gemeinsam im Internet eine Homepage. Diese
enthält u.a. ein jedermann zugängliches sog. Gästebuch
das es den Besuchern erlaubt, eigene Texte und Beiträge auf
der Website zu hinterlegen, die von künftigen Besuchern gelesen
und beantwortet werden können. Am 24.01.2000 erschien in diesem
Gästebuch ein Eintrag eines anonymen Absenders, der den mit
Namen und Anschrift benannten Kläger aufforderte, aufzupassen,
"ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben".
Dieser Eintrag war bis mindestens zum 23.02.2000 über die Website
des Beklagten im Internet abrufbar.
Der Kläger fühlte sich durch den
Eintrag in seiner Ehre verletzt und nahm mit der Klage die Beklagten
auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagten haben entgegnet, der
Eintrag sei nicht von ihnen vorgenommen worden und entspreche keineswegs
ihrer Meinung. Auch sei ihnen der Eintrag nicht bekannt gewesen,
ansonsten hätten sie ihn sofort gelöscht. Auf der Homepage
sei der Hinweis angebracht, dass sie sich vorsorglich von den Inhalten
des Gästebuches distanzierten. Dieses werde regelmäßig
überprüft und rechtswidrige Eintragungen würden gelöscht.
Das Landgericht Trier hat durch Urteil vom
16.05.2001 die Beklagten verpflichtet, es zu unterlassen, auf ihrer
Homepage die in dem Eintrag vom 24.01.2000 aufgestellte Behauptung
zu dulden oder zu verbreiten und das Gästebuch in Abständen
von höchstens einer Woche zu prüfen und Einträge
Dritter mit einem solchen Inhalt zu löschen.
Zur Begründung heißt es, der Eintrag
verletzte den Kläger in seiner Ehre, denn er beinhalte die
Behauptung, dass er in Ausübung seines Berufes Straftaten begeht.
Den Beklagten könne diese Äußerung zugerechnet werden.
Zwar könne ihnen nicht generell verboten werden, solche Behautpungen
aufstellen oder verbreiten zu lassen, da sie damit in unzulässiger
Weise für das Verhalten Dritter haften müssten. Indes
seien die Beklagten als Diensteanbieter i.S.d. §§ 2 Absatz
2 Nr. 2 und 5 Absatz 2 TelediensteG für fremde Inhalte, die
sie zur Nutzung bereithalten, dann verantwortlich, wenn sie von
diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich
und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Einem Homepagebetreiber
sei es durch einfaches Löschen entsprechender Inhalte ohne
weiteres möglich, deren weitere Verbreitung zu unterbinden.
Zumindest einer der Beklagten habe auch Kenntnis von dem Eintrag
im Gästebuch gehabt.
Der Betreiber habe zudem sein Gästebuch
in regelmäßigen Abständen auf rechtswidrige Einträge
zu überprüfen. Unterlasse er eine regelmäßige
Kontrolle der Einträge, mache er sich deren Inhalte zu eigen.
Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass der Betreiber sich distanziere,
sei nicht ausreichend. Bei einer rein privat betriebenen Webseite
mit einem beschränkten Aufkommen von Beiträgen im Gästebuch
reiche eine Überprüfung in wöchentlichen Abständen.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die
gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten mit Versäumnisurteil
vom 16.05.2002 - 6 U 985/01 - zurückgewiesen.
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