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22.FEBRUAR
2001
Framing fremder Webseiten ist Urheberrechtsverletzung
Wer fremde Internetseiten in seine
eigene Internetpräsenz durch Verwenden der Frame-Technik einbindet
begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich damit strafbar
oder kann auf Schadensersatz und Unterlassung verklagt werden.
Das Einbinden fremder Internetseiten durch einen Link, nach dessen
Aktivierung der Inhalt der fremden Seite unverändert in einem Fenster
der Ursprungsseite erscheint (sogenanntes Framing), stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar. Dies geht eindeutig aus einem Urteil
des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Februar 2001 hervor:
Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall betrieb die Antragstellerin
eine Website mit einer Online-Datenbank. Von der Seite der Antragsgegnerin
war die von der Antragsstellerin ins Internet gestellte Online-Datenbank
abrufbar. Die Datenbank erschien dabei im Fenster der Antragsgegnerin.
Dieses Framing wurde der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung
untersagt. Die Berufung gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende
Urteil hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter erkläre
sich ein Anbieter nicht allein dadurch mit einer solchen Verlinkung
einverstanden, dass er seine eigene Internetseite zur freien Abrufbarkeit
ins Netz stellt. Auch wenn der Anbieter eine Verlinkungen auf sein
Angebot nicht beanstandet, verletzt die Verwendung der Frame-Technik
das (allein dem Urheber zustehende) Vervielfältigungsrecht des Anbieters.
Das Bereitstellen im Internet bedeutet gerade nur, dass die betreffende
Website aufgerufen werden kann und soll, urteilte das Hamburger
Gericht. Wer dennoch mit Hilfe der Frame-Technik den Inhalt fremder
Seiten unverändert in seine eigene Internetpräsenz übernimmt, kann
auf Schadensersatz und Unterlassung verklagt werden und macht sich
sogar strafbar.
(Aktenzeichen: 3 U 247/00).
In einer anderen Entscheidung von Anfang Mai 2002 hat das Landgericht
Köln ebenfalls festgestellt, dass das "Entführen" tief verlinkter
fremder Webseiten in Frames bei gleichzeitigem Hinzufügen von Werbe-Frames
rechtswidrig ist. Ein deutscher Webportalanbieter hatte Inhalte
der Lyrik-Site derpoet.de in Frames eingebunden und gemeinsam mit
anderen Frames, die Werbung zeigten, in einem Frameset dargestellt.
Darin sahen die Online-Poeten eine Verletzung ihrer Urheberrechte.
Das nach einer erfolglosen Abmahnung angerufene Kölner Landgericht
bestätigte diese Ansicht. Das "Framing" der Portalbetreiber werteten
die Richter als ungenehmigte Verbreitung von Bestandteilen einer
Datenbank und somit als Urheberrechtsverletzung. (Aktenzeichen:
28 O 141/01)
Entscheidung des Hamburger OLG:
Entscheidung des LG Köln:
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