Gerichtsurteile im Detail

 
22.FEBRUAR 2001
Framing fremder Webseiten ist Urheberrechtsverletzung

Wer fremde Internetseiten in seine eigene Internetpräsenz durch Verwenden der Frame-Technik einbindet begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich damit strafbar oder kann auf Schadensersatz und Unterlassung verklagt werden.
Das Einbinden fremder Internetseiten durch einen Link, nach dessen Aktivierung der Inhalt der fremden Seite unverändert in einem Fenster der Ursprungsseite erscheint (sogenanntes Framing), stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Dies geht eindeutig aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Februar 2001 hervor:
Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall betrieb die Antragstellerin eine Website mit einer Online-Datenbank. Von der Seite der Antragsgegnerin war die von der Antragsstellerin ins Internet gestellte Online-Datenbank abrufbar. Die Datenbank erschien dabei im Fenster der Antragsgegnerin. Dieses Framing wurde der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung untersagt. Die Berufung gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter erkläre sich ein Anbieter nicht allein dadurch mit einer solchen Verlinkung einverstanden, dass er seine eigene Internetseite zur freien Abrufbarkeit ins Netz stellt. Auch wenn der Anbieter eine Verlinkungen auf sein Angebot nicht beanstandet, verletzt die Verwendung der Frame-Technik das (allein dem Urheber zustehende) Vervielfältigungsrecht des Anbieters. Das Bereitstellen im Internet bedeutet gerade nur, dass die betreffende Website aufgerufen werden kann und soll, urteilte das Hamburger Gericht. Wer dennoch mit Hilfe der Frame-Technik den Inhalt fremder Seiten unverändert in seine eigene Internetpräsenz übernimmt, kann auf Schadensersatz und Unterlassung verklagt werden und macht sich sogar strafbar.
(Aktenzeichen: 3 U 247/00).

In einer anderen Entscheidung von Anfang Mai 2002 hat das Landgericht Köln ebenfalls festgestellt, dass das "Entführen" tief verlinkter fremder Webseiten in Frames bei gleichzeitigem Hinzufügen von Werbe-Frames rechtswidrig ist. Ein deutscher Webportalanbieter hatte Inhalte der Lyrik-Site derpoet.de in Frames eingebunden und gemeinsam mit anderen Frames, die Werbung zeigten, in einem Frameset dargestellt. Darin sahen die Online-Poeten eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Das nach einer erfolglosen Abmahnung angerufene Kölner Landgericht bestätigte diese Ansicht. Das "Framing" der Portalbetreiber werteten die Richter als ungenehmigte Verbreitung von Bestandteilen einer Datenbank und somit als Urheberrechtsverletzung. (Aktenzeichen: 28 O 141/01)

Entscheidung des Hamburger OLG:

Urteil: 3 U 247/00
Datum: 22. Februar 2001
Quelle: Entscheidung des OLG Hamburg veröffentlicht auf netlaw.de


Entscheidung des LG Köln:

Urteil: 28 O 141/01
Datum: 02. Mai 2001
Quelle: Entscheidung des LG Köln veröffentlicht auf Bonnanwalt.de
 



Das Gericht der ersten hier besprochenen Entscheidung.
Die streitbefangene Site der kölner Entscheidung.
Das Gericht der zweiten hier besprochenen Entscheidung stellt sich vor.





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