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02. JANUAR
2001
Wettbewerbswidrigkeit eines Links
Der Link einer Seite eines Wettbewerbers auf das Produktangebot
eines Konkurrenten muss vom "gelinkten" Konkurrenten nicht geduldet
werden, vielmehr ist ein derartiger Link nach § 1 UWG wettbewerbswidrig,
denn ebenso wenig wie einen Link bräuchte der Konkurrent Werbung
durch einen Mitbewerber zu dulden.
Die Parteien sind Konkurrenten auf
dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Unterhaltungssoftware.
Die Klägerin vertreibt erfolgreich ein Computerspiel mit dem Titel
"Bundesliga Manager". Die Beklagte vertreibt ebenfalls ein Computerspiel,
welches sich mit dem Geschehen in der deutschen Fußballbundesliga
auseinandersetzt und welches den Titel Bundesliga Stars 2000 trägt.
Im Juni 2000 stellte die Klägerin fest,
dass die Beklagte eine Internet-Domain unter der Bezeichnung "www.
... .de" betreibt. Die Domain wurde von der Beklagten bisher nicht
mit einer eigenen inhaltlich gestalteten Homepage ausgestattet .
Vielmehr gelangte der Internet-Nutzer bei Eingabe der Internet-Adresse
www. ... .de unmittelbar auf die Homepage der amerikanischen Muttergesellschaft
der Antragsgegnerin www.ea.com. Die Klägerin stellte weiter fest,
dass bei Eingabe des Stichwortes Bundesliga auf dieser Homepage
der Titel der Klägerin "Bundesliga Manager" als Suchergebnis erscheint,
wie in dem als Seite 2 der Anl. K 3 vorgelegten Ausdruck aus der
Homepage ersichtlich. Bei Anklicken des Titels "Bundesliga Manager"
wird der Internet-Nutzer aufgrund eines geschalteten Links automatisch
auf die Internet-Seite der Klägerin www. ... .de geschaltet.
Die Klägerin beanstandete in einem
Abmahnschreiben diesen Link von der Website der Muttergesellschaft
der Beklagten auf ihre eigene Homepage. Sie forderte die Beklagte
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieses
wurde mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten abgelehnt,
woraufhin die Klägerin eine einstweilige Verfügung erwirkte, in
welcher der Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel
verboten worden ist, ihre Website unter der Internet-Domain "www.
... .de" mit der Website der Antragstellerin unter der Domain ...
.de zu verknüpfen oder verknüpfen zu lassen. Die Beklagte beantragte
daraufhin, der Klägerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage
setzen zu lassen, was schließlich vom Gericht angeordnet wurde.
Demgemäß verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch im vorliegenden
Hauptsacheverfahren weiter. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt,
dass sie sich einen derartigen Link, wie er in der Website der Muttergesellschaft
der Beklagten enthalten sei, nicht gefallen lassen müsse. Es werde
hierdurch ein unzutreffender Eindruck erweckt, als ob die Beklagte
das Recht habe, auf den Inhalt der Website der Klägerin mit Zugriff
zu nehmen.
Das Gericht hat schließlich der Klage
stattgegeben. Nach Ansicht der Kammer steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch
aus § 1 UWG zu. Durch den beanstandeten Link werde für den Internet-Nutzer
der Eindruck erweckt, es bestünden zwischen den Unternehmen geschäftliche
Verbindungen und die Beklagte sei berechtigt, die Besucher von ihrer
Website auf das Angebot der Klägerin zu lenken. Die Herstellung
einer solchen Verbindung könnte sich für die Klägerin als nachteilig
und behindernd auswirken. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte
unmittelbare Wettbewerberin der Klägerin sei und ebenfalls ein Computerspiel
zum Bundesligageschehen mit einem durchaus ähnlichen Titel herausbringt,
sei das Interesse der Klägerin plausibel, nicht mit der Beklagten
in Verbindung gebracht zu werden.
Es besteht für die Kammer im Ergebnis
kein Zweifel daran, dass ein Wettbewerber es nicht hinzunehmen braucht,
dass ein Konkurrent bei seinem werblichen Auftreten im Internet,
die Besucher seiner Website auf die Website des Wettbewerbers hinleitet.
Ebenso wenig bräuchte sich die Klägerin aus wettbewerbsrechtlichen
Gründen gefallen lassen, dass durch einen Konkurrenten ungefragt
Werbung für ihr Angebot gemacht wird.
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