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JANUAR 2002
Neue gesetzliche Bestimmungen zum Jahreswechsel
Zum Jahreswechel 2002 sind eine Reihe neuer rechtlicher Bestimmungen für Betreiber von Internetshops und Online-Dienste in Kraft getreten.
Schuldrechtsreform
Mit der Schuldrechtsreform wurden zum Beginn des Jahres unter dem Titel "Besondere Vertriebsformen" erstmals Regeln zum elektronischen Geschäftsverkehr in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. In §§ 312 b-f BGB finden sich nun die Bestimnungen, die vorher im Fernabsatzgesetz geregelt waren. Von diesen Vorschriften sind alle Unternehmer betroffen, die Waren oder Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher vertreiben. Die Unternehmer werden nunmehr auch durch § 312 c BGB verpflichtet, die Verbraucher umfangreich über Anbieter und die angebotenen Waren und Dienstleistungen zu informieren. Darüber hinaus wird das bereits im FernAbsG enthaltene zweiwöchige Widerrufsrecht auch im BGB (§ 312 d) wiederholt. Auch über dieses Widerrufsrecht ist der Kunde vor dem Kauf zu informieren.
Neu hinzugekommen ist die gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, dass dem Kunden die Möglichkeit gegeben werden muss, eventuelle Eingabefehler vor Abgabe einer Bestellung zu korrigieren. (§ 312 e Satz 1 Nr.1) Der Unternehmer muss "geeignete technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann."

Außerdem muss der Unternehmer den Eingang der Bestellung nun unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen (§ 312 e Satz 1 Nr. 3). Die bereits in vielen Online-Shops obliatorische Bestätigungsmail ist damit nun auch gesetzlich vorgeschrieben.
Die Vorschriften des § 312e BGB beschränken sich nicht auf die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, sondern auch im B-to-B Bereich anwendbar.
Tipp: Auch wenn Sie als Webshop-Betreiber in Ihren Online-AGBs bereits die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes eingearbeitet haben, sollten Sie überprüfen, inwieweit sie sie nun auf die neue Gesetzeslage umstellen müssen. (Verweise oder Zitate sollten auf die neuen Bestimmungen korrigiert werden). Außerdem sollten Sie den Bestellablauf nochmals überprüfen.

Übrigens: Die Bestimmungen der §§ 312 b ff gelten nicht nur für Bestellungen im Internet auch die telefonische Bestellabwicklung fällt unter den Begriff Fernabsatz. Insofern lohnt sich vielleicht auch die Überprüfung der Praxis in ihrem Callcenter.
BGB-Infoverordnung
Die neuen BGB-Bestimmungen werden durch die Mitte Januar inkraft getretene BGB-Informationsverordnung konkretisiert. Wer gewerbsmäßig Online-Dienste unterhält ist nun zu umfangreichen Informationen hinsichtlich des Anbieters und der Angebote verpflichtet.

Konkret muss der Anbieter Informationen zu folgenden Punkten anbieten:
Seine Identität,
Seine Anschrift
Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
Einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
Den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
Gegebenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
Das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern die über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und
Die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden zusätzlich über folgende Punkte informieren:
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsabschluss von dem Unternehmer gespeicher wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
über die für den Vertragsschluss zur verfügung stehenden Sprachen und
über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizies, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Tipp: Überprüfen Sie das Impressum Ihrer Website, ob es die in der BGB-Infoverordnung vorgeschriebenen Mindestimformationen enthält. In Kürze ist hier mit einer Abmahnwelle zu rechnen.

 


Überblick über jene gesetze, die Sie als Webmaster kennen sollten.





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